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Elterngeld Berlin - Antragsservice für die Beantragung von Elterngeld


4. Februar 2010

Elterngeld und Unterhalt

Die Höhe des Unterhalts hängt bei den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von der
Unterhaltsfähigkeit des Verpflichteten ab.
Das Elterngeld ist bei der Ermittlung der Unterhaltsfähigkeit bis zu einem Betrag von 300,- Euro,
bei der Verdopplung des Bezugszeitraums bis zu einem Betrag von 150,- Euro nicht als Einkommen
anzurechnen und darf somit nicht zur Begleichung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden.
Der Betrag von 300,- Euro erhöht sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder (bei
Zwillingen z.B. auf 600,- Euro).
Eine Ausnahme gibt es jedoch. Handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes,
so wird das Elterngeld voll berücksichtigt.